Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bedingungen für Software-als-Dienstleistung und Beratungsleistungen für Geschäftskunden.

Stand: Juli 2026

1. Geltungsbereich und Anbieter

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Erbringung von Software-als-Dienstleistung sowie von Beratungsleistungen durch Sebastian Wolf, Einzelunternehmen, mit Sitz an der Weinbergstrasse 33, 8302 Kloten, Schweiz (nachfolgend «Anbieter»), gegenüber Geschäftskunden (nachfolgend «Kunde»). Der Anbieter tritt unter der Bezeichnung «LamaFlow Solution» auf.

Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschliesslich an Unternehmen, selbständigerwerbende Personen und andere juristische oder natürliche Personen, die beim Abschluss des Vertrags nicht als Konsumentinnen oder Konsumenten im Sinne des schweizerischen Rechts handeln. Diese AGB gelten somit ausschliesslich im Verhältnis Business-to-Business (B2B).

Diese AGB gelten für sämtliche vom Anbieter angebotenen Leistungsarten, insbesondere für den Betrieb individuell entwickelter Software als Dienstleistung sowie für gesondert erbrachte Beratungsleistungen, unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines einzelnen Engagements oder eines fortlaufenden Vertragsverhältnisses erbracht werden.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Das Schweigen des Anbieters auf solche Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.

2. Leistungsbeschreibung und Angebot

Der Anbieter erbringt seine Leistungen für Schweizer Klein- und Mittelunternehmen in zwei Leistungsarten, die einzeln oder kombiniert vereinbart werden können.

Software als Dienstleistung (SaaS): Der Anbieter entwickelt individuelle, auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Software und betreibt diese anschliessend selbst auf eigener Infrastruktur in der Schweiz (Self-Hosting). Der Kunde nutzt die Software während der Vertragsdauer gegen eine wiederkehrende Vergütung; er erhält dabei weder eine Kopie des Quellcodes noch einen Zugriff auf die zugrunde liegende Infrastruktur, sofern nicht im Angebot ausdrücklich abweichend vereinbart.

Beratungsleistungen: Der Anbieter erbringt Beratungsleistungen im Bereich Geschäftsprozessanalyse, Problemerkennung und Lösungskonzeption. Diese Leistungen können unabhängig von einer konkreten Bereitstellung einer Software als Dienstleistung erbracht werden und werden nach Aufwand abgerechnet.

Inhalt, Umfang und Ziel jedes einzelnen Engagements, einschliesslich der Zuordnung zu einer oder beiden Leistungsarten, werden individuell in einem separaten Angebot beziehungsweise Kostenvoranschlag festgelegt und, sofern erforderlich, in einer detaillierten Leistungsbeschreibung oder einem Pflichtenheft konkretisiert. Das jeweilige Angebot und eine allfällige Leistungsbeschreibung werden durch Verweis integraler Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags.

Da jede Software und jedes Beratungsmandat eigenständig nach den konkreten Bedürfnissen des Kunden konzipiert wird, bestehen keine fixen, vorab standardisierten Leistungspakete. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können sich auf Termine und Vergütung auswirken.

3. Ablauf: Beratung, Konzept, Entwicklung, Betrieb

Engagements des Anbieters folgen in der Regel einem mehrstufigen Vorgehen. In einem ersten Erstgespräch beziehungsweise im Rahmen einer Beratungsleistung (Discovery) werden die Ausgangslage, die Ziele und die grundlegenden Anforderungen des Kunden erhoben. Gestützt darauf erstellt der Anbieter ein Angebot mit Definition des Leistungsumfangs und der jeweiligen Leistungsart, welches Grundlage für die weitere Zusammenarbeit bildet.

Nach Auftragserteilung erfolgt die Entwicklung der Software in der Regel iterativ, das heisst in aufeinanderfolgenden Arbeitsabschnitten mit regelmässigen Zwischenpräsentationen, in welchen der Kunde über den Fortschritt informiert wird und Rückmeldungen einbringen kann. Dieses Vorgehen ermöglicht es, Anpassungen frühzeitig im Verlauf zu berücksichtigen.

Nach Fertigstellung der Erstversion der Software erfolgt deren Abnahme gemäss Ziffer 6 dieser AGB und anschliessend die Inbetriebnahme. Ab diesem Zeitpunkt betreibt der Anbieter die Software als fortlaufende Software-als-Dienstleistung, einschliesslich Support und Weiterentwicklung im Sinne von Ziffer 13 dieser AGB, für die Dauer des vereinbarten Vertragsverhältnisses gemäss Ziffer 12.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen aktiv zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Rückmeldungen zu Zwischenergebnissen, von notwendigen Inhalten und Materialien (z.B. Texte, Bilder, Daten, Spezifikationen) sowie der für die Leistungserbringung erforderlichen System- und Kontozugänge.

Verzögerungen, die auf eine nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, verlängern die vereinbarten Termine und Fristen um die dadurch verursachte Dauer entsprechend. Der Anbieter ist berechtigt, hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand nach den vereinbarten Ansätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten und Materialien frei von Rechten Dritter sind beziehungsweise er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt, und stellt den Anbieter von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung des Anbieters richtet sich nach der jeweiligen Leistungsart und wird im individuellen Angebot festgelegt.

Für Software als Dienstleistung schuldet der Kunde eine wiederkehrende Vergütung, die je nach Vereinbarung monatlich oder jährlich im Voraus fällig wird. Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Angebot und kann nach Funktionsumfang oder Nutzungsvolumen gestaffelt sein. Der Anbieter ist berechtigt, die Preise mit angemessener Vorankündigung anzupassen.

Beratungsleistungen werden nach dem effektiven Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel periodisch, beispielsweise monatlich, anhand eines Leistungsnachweises beziehungsweise Rapports.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Anbieters innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen; der Anbieter ist insbesondere berechtigt, nach vorgängiger Mahnung Verzugszinsen zu erheben und die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zu sistieren. Sämtliche Preisangaben verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger Spesen.

6. Abnahme (Acceptance)

Die vom Anbieter im Rahmen der Entwicklung erstellte Erstversion der Software wird nach einem im Angebot beziehungsweise in der Leistungsbeschreibung definierten Abnahmeverfahren geprüft und förmlich abgenommen, bevor die Software in den laufenden Betrieb als Software-als-Dienstleistung übergeht. Der Kunde prüft die gelieferte Erstversion innert der vereinbarten beziehungsweise einer angemessenen Frist auf Vertragskonformität.

Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine schriftlichen, substantiierten Mängelrügen, gilt die Abnahme als stillschweigend erteilt (stillschweigende Abnahme). Werden anlässlich der Prüfung Mängel festgestellt, behebt der Anbieter diese innert angemessener Frist, bevor die Abnahme endgültig erfolgt und die Software in den regulären Betrieb übergeht.

Mängel, die erst nach erfolgter Abnahme beziehungsweise während des laufenden Betriebs entdeckt werden, richten sich nach den Bestimmungen über Gewährleistung und Haftung gemäss Ziffer 11 dieser AGB.

7. Rechte an Ergebnissen / geistiges Eigentum

Sämtliche Rechte an der im Rahmen der Software-als-Dienstleistung entwickelten und betriebenen Software, einschliesslich des Quellcodes, der Systemarchitektur und aller Weiterentwicklungen, verbleiben beim Anbieter. Eine Übertragung dieser Rechte an den Kunden findet nicht statt.

Der Kunde erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software im vereinbarten Umfang. Mit Beendigung des Vertrags erlischt dieses Nutzungsrecht; der Zugriff des Kunden wird nach Massgabe von Ziffer 12 deaktiviert. Der Kunde hat Anspruch auf einen Export der von ihm in der Software gespeicherten Daten nach Massgabe von Ziffer 12; weitergehende Unterstützung bei der Migration wird gesondert vereinbart und nach Aufwand abgerechnet.

Ergebnisse aus separat erbrachten Beratungsleistungen, die keinen Bestandteil der Software bilden (z.B. Analysen, Konzeptdokumente, Auswertungen und vergleichbare Arbeitsergebnisse), werden dem Kunden zur eigenen Verwendung überlassen, soweit im jeweiligen Angebot nicht abweichend geregelt.

Von der beim Anbieter verbleibenden Software unberührt bleiben vorbestehende, wiederverwendbare Frameworks, interne Werkzeuge, Bibliotheken und generische Komponenten des Anbieters, die unabhängig vom konkreten Kundenverhältnis entwickelt wurden oder kundenübergreifend eingesetzt werden; auch an diesen verbleiben die Rechte in jedem Fall beim Anbieter.

8. Nutzung von Drittsoftware und Open-Source-Komponenten

Die vom Anbieter betriebene Software kann Open-Source-Komponenten sowie Software Dritter enthalten, welche eigenen, von den Rechteinhabern festgelegten Lizenzbedingungen unterliegen. Der Anbieter weist den Kunden, soweit relevant und zumutbar, auf die Verwendung solcher Komponenten sowie auf allfällige damit verbundene besondere Pflichten hin.

Der Anbieter ist im Rahmen des Betriebs der Software für die Einhaltung der Lizenzbedingungen der eingesetzten Drittkomponenten verantwortlich. Er übernimmt keine Gewähr für Eigenschaften oder Rechtsbeständigkeit von Drittkomponenten, soweit dies über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht.

9. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung des Vertrags zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere technische, geschäftliche und organisatorische Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die im Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich zugänglich waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich werden, sowie für Informationen, deren Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Anordnung erforderlich ist.

Die Vertraulichkeitspflicht besteht über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus fort, solange und soweit ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

10. Datenschutz und Auftragsbearbeitung

Soweit der Anbieter im Rahmen der Software-als-Dienstleistung Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet (Auftragsbearbeitung), erfolgt dies ausschliesslich im Rahmen des Vertrags und nach den dokumentierten Weisungen des Kunden, im Einklang mit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) und – soweit anwendbar – der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einzelheiten der Auftragsbearbeitung werden in einem separaten Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) geregelt, der durch Verweis integraler Bestandteil des Vertrags wird.

Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der im Auftrag bearbeiteten Personendaten und betreibt die Software auf eigener Infrastruktur in der Schweiz. Der Beizug von Unterauftragsbearbeitern erfolgt nur mit vorgängiger Ankündigung an den Kunden; der Kunde kann dem Beizug aus berechtigten datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen.

Der Anbieter unterstützt den Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei der Beantwortung von Begehren betroffener Personen sowie bei der Einhaltung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten. Nach Vertragsende werden die im Auftrag bearbeiteten Personendaten nach Massgabe von Ziffer 12 exportiert und anschliessend gelöscht oder anonymisiert, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

11. Gewährleistung und Haftung

Für Schäden aus der Tötung oder Verletzung eines Menschen sowie der Schädigung der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters zurückzuführen sind, haftet der Anbieter unbeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

In allen übrigen Fällen beschränkt sich die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und ist, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlte Vergütung begrenzt. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie für den Verlust von Daten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; für die regelmässige Sicherung seiner eigenen, ausserhalb der Software gehaltenen Daten und Systeme ist der Kunde selbst verantwortlich.

Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels schriftlich und unter Beschreibung des Mangels an den Anbieter zu richten. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an den erbrachten Leistungen richtet sich, soweit vertraglich nicht abweichend geregelt, nach den gesetzlichen Verjährungsbestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

12. Laufzeit, Kündigung, vorzeitige Beendigung

Verträge über Software als Dienstleistung laufen, sofern im Angebot nicht anders festgelegt, auf eine Vertragsdauer von 12 Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils die gleiche Dauer, sofern sie nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer gekündigt werden.

Beratungsleistungen können, sofern sie nicht als Festprojekt mit definiertem Endpunkt vereinbart wurden, von beiden Parteien unter Einhaltung einer angemessenen Frist beendet werden. Bereits erbrachte Beratungsleistungen sind in jedem Fall zu vergüten, unabhängig vom Grund der Beendigung.

Unabhängig von der jeweiligen Leistungsart kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei schwerwiegender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei.

Bei Beendigung eines Vertrags über Software als Dienstleistung wird der Zugriff des Kunden auf die Software zum Vertragsende deaktiviert. Der Kunde kann innert 30 Tagen nach Vertragsende einen einmaligen Export seiner in der Software gespeicherten Daten in einem gängigen, strukturierten Format verlangen; dieser Standardexport erfolgt ohne zusätzliche Kosten. Weitergehende Unterstützung bei der Migration wird gesondert vereinbart und nach Aufwand zu den vereinbarten Ansätzen abgerechnet.

13. Verfügbarkeit, Support und Wartung

Der Anbieter ist um eine hohe Verfügbarkeit der als Dienstleistung betriebenen Software bemüht, schuldet jedoch – sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine bestimmte Verfügbarkeit. Wartungsarbeiten, die den Betrieb vorübergehend einschränken können, werden nach Möglichkeit vorgängig angekündigt und ausserhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt. Für Beeinträchtigungen, die auf Umstände ausserhalb des Einflussbereichs des Anbieters zurückzuführen sind (z. B. Störungen der Netzinfrastruktur Dritter oder höhere Gewalt), übernimmt der Anbieter keine Einstandspflicht.

Der Anbieter erstellt regelmässige Sicherungen der in der Software gehaltenen Kundendaten; Umfang und Häufigkeit richten sich nach dem individuellen Angebot.

Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zur Software vorübergehend zu sperren, wenn dies zum Schutz der Sicherheit oder Integrität des Betriebs erforderlich ist oder eine rechtswidrige Nutzung vorliegt. Eine Sperrung wird dem Kunden, soweit zumutbar, vorgängig angekündigt und aufgehoben, sobald der Grund entfallen ist.

Support für die im Rahmen der Software-als-Dienstleistung betriebene Software ist Bestandteil der laufenden Vergütung gemäss Ziffer 5. Reaktionszeiten und Umfang des Supports richten sich nach der individuellen Vereinbarung im jeweiligen Angebot.

Weitergehende, über den bestehenden SaaS-Vertrag hinausgehende Weiterentwicklungswünsche des Kunden sowie Support für eigenständig überlassene Ergebnisse aus Beratungsleistungen gemäss Ziffer 7 sind nicht Bestandteil der laufenden Vergütung. Solche Leistungen werden gesondert vereinbart und nach Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.

14. Schlussbestimmungen

Auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Anbieter und dem Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ist, soweit gesetzlich zulässig, Kloten, Kanton Zürich.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder eines Vertrags bedürfen der Schriftform. Der Anbieter behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen; über wesentliche Änderungen wird der Kunde in geeigneter Form informiert.